1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Sembatec GmbH gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.
2. Kommunikationsmittel
Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch.
Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.
3. Leistungsumfang
Für Umfang und Ausführung der Leistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend.
4. Erfüllungsort und Transport
Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, darf der Lieferant die Leistungen an seinem Sitz bereitstellen.
Erbringt der Lieferant Leistungen an einem andern Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten.
5. Informationen
Jede Partei hat der andern alle Informationen, die für die Erfüllung des Vertrages und die sichere Anwendung der Produkte und Dienstleistungen notwendig sind, rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen und ihr die entsprechenden Datenträger, Zeichnungen, Muster und Unterlagen zu übergeben.
Die Parteien überprüfen die übermittelten Informationen und teilen festgestellte Unrichtigkeiten der andern Partei unverzüglich mit. Falls eine Partei Änderungen der übermittelten Informationen für erforderlich hält, hat sie dies der andern Partei innert nützlicher Frist schriftlich mitzuteilen.
Allfällige Aufwendungen, die nachweislich durch verspätet übermittelte, falsche oder unvollständige Informationen oder durch nachträgliche Änderungen der Informationen entstehen, trägt der Verursacher.
6. Projektorganisation
Im Bewusstsein dessen, dass ein Projekt im Laufe seiner Entstehung, Bearbeitung und Ausführung eine enge Betreuung erfordert, legen die Parteien eine Projektorganisation fest. Ohne besondere Abrede gelten folgende Regeln:
- Jede Partei bezeichnet mit Namen die in diesem Projekt verantwortlichen Personen. Diese können ihr Unternehmen im Rahmen dieses Projektes uneingeschränkt vertreten und verpflichten.
- Die Parteien entsenden ihre Vertreter in ein Projektteam. Dieses ist verantwortlich für die Zielvorgaben und die Überwachung des Projektes. Es legt die wichtigsten Projektschritte fest.
- Der Lieferant ernennt einen Mitarbeiter als Projektleiter. Dieser führt das Projekt und ist verantwortlich für Planung, Arbeitszuteilung, Koordination, Kontrolle, Aktualisierung der Projektunterlagen, Dokumentation und Abnahme.
- Beschlüsse des Projektteams und Anordnungen des Projektleiters gelten als genehmigt, wenn weder der Lieferant noch der Kunde innert der gesetzten Frist, und wo eine solche fehlt während fünf Arbeitstagen, widerspricht.
7. Software und Know-how
Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche, und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.
Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.
Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu Kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren.
8. Verwendung
Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Leistungen sowie die Kombination mit andern Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten.
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.
9. Termine
Soweit Termine nicht im Projekt-Terminplan vereinbart werden, sind nur schriftlich zugesicherte Termine verbindlich. Sie gelten für beide Parteien gleichermassen.
Die Termine verlängern sich angemessen,
- wenn einer Partei Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn die andere Partei sie nachträglich ändert;
- wenn die andere Partei mit den von ihr auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug ist, auch wenn Zahlungen nicht rechtzeitig eingehen;
- wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung einer säumigen Partei liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, Ausfälle massgeblicher Mitarbeiter, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Eine Partei darf eine Leistung nur mit Einwilligung der andern Partei vor dem vereinbarten Termin erbringen.
Bei Verzögerungen ist der säumigen Partei eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung unzumutbar, darf die andere Partei, sofern sie es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären. Trägt eine Partei nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat die andere Partei trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens.
10. Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Leistungen selbst.
Allfällige Mängel hat der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen. Leistungen gelten als abgenommen, wenn sie während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt wurden.
Verdeckte Mängel, die bei einer ordentlichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
11. Mängel
Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.
Der Lieferant garantiert nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistungen erzielen will. Er haftet auch nicht für Schäden, die sich aus deren Nutzung ergeben.
Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate seit Abnahme, längstens achtzehn Monate ab Lieferung. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.
Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme unzumutbar ist.
Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung,
Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zehn Prozent des Wertes der mangelhaften Leistung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.
12. Weitere Haftung
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.Ist eine Zahlungsfrist an die Abnahme gebunden und verzögert sich diese aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird die Fälligkeit der Zahlung auf jenen Termin bezogen, an dem die Lieferung zur Abnahme bereit war.
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen.
Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen.
14. Diskretion
Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
15. Schutz und Sicherung der Daten
Personendaten, insbesondere Daten über Unternehmen, Kunden und Mitarbeiter, dürfen bearbeitet werden, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Beide Parteien beachten dabei die Regeln des Datenschutzes und treffen dafür die geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen.
Jede Partei ist verantwortlich für eine zuverlässige Sicherung der eigenen Daten sowie jener Daten, welche für die Leistungserbringung benötigt werden. Der Kunde wird rechtzeitig alle Daten sichern, bevor ein Mitarbeiter des Lieferanten auf seine Informatik zugreifen kann.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.